Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Filmtheater Colosseum GmbH
Anwendungsbereich
1. Für alle Verträge der Filmtheater Colosseum GmbH (Auguststraße 20, 10117 Berlin) mit Veranstaltern bzw. Mietern (insbesondere Nutzungsverträge) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Geschäftsbedingungen des Veranstalters (gleich welcher Art) werden nicht Vertragsbestandteil, sofern die Filmtheater Colosseum GmbH diesen nicht ausdrücklich zustimmt.
§ 1 Mietgegenstand
1.1. Die Filmtheater Colosseum GmbH vermietet an den Veranstalter die im Angebot beschriebenen, zur Nutzung genehmigten Flächen in der Schönhauser Allee 123, 10437 Berlin.
1.2. Nach Absprache stehen Parkplätze zur Verfügung. Der Mieter muss dies beachten und ggf. Ausweichparkplätze beim Straßenverkehrsamt beantragen. Kosten trägt der Mieter. Es gibt eine Ladezone, werktags 08:00–22:00 Uhr über die Gleimstraße erreichbar.
1.3. Nutzungszweck: Die Vermietung erfolgt zum im Angebot festgelegten Veranstaltungsformat inkl. Zeitrahmen. Mietpreis, Nebenkosten, zusätzliche Dienstleistungen ergeben sich aus dem Angebot. Der Veranstalter darf das Colosseum mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters untervermieten. Er haftet für Verhalten von Untermietern oder sonstigen Nutzungsüberlassungen.
§ 2 Aufgaben und Pflichten des Veranstalters
2.1. Sorgfaltspflicht, Sicherheit, Schäden
2.1.1. Der Veranstalter ist sich bewusst, dass die Veranstaltung in einem architektonisch hochwertigen Gebäude stattfindet. Er muss besondere Umsicht walten lassen und sein Personal zur gesteigerten Sorgfalt anhalten. Räume und Einrichtungen müssen schonend behandelt und sauber gehalten werden.
2.1.2. Sicherheitsbeeinträchtigungen oder Schäden sind unverzüglich der Filmtheater Colosseum GmbH zu melden. Besteht Gefahr, hat der Veranstalter Sofortmaßnahmen einzuleiten. Unterlässt er Meldung oder Maßnahmen, haftet er für resultierende Schäden.
2.2. Gesetzliche Vorschriften, behördliche Genehmigungen
2.2.1. Der Veranstalter hat gesetzliche Bestimmungen (z. B. Betriebsverordnung, Lärmschutz, Unfallverhütung) zu beachten.
2.2.2. Gewerberechtliche, ordnungsbehördliche, feuerpolizeiliche und jugendschutzrechtliche Vorgaben sind einzuhalten.
2.2.3. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und vorzulegen. Der Veranstalter hat verschiedene Kontrollpflichten (z. B. Materialkontrolle, Mängelmeldung, Einhaltung von Aufbau- und Lastenplänen).
2.3. Aufbau und Abbau
2.3.1.–2.3.7.
- Aufbau- und Abbauzeiten müssen ausreichend bemessen und mit der Filmtheater Colosseum GmbH abgestimmt werden.
- Befestigungen an Böden, Wänden und Decken sind nur nach Absprache erlaubt.
- Die Location muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.
- Zurückgelassene Gegenstände oder Müll werden auf Kosten des Veranstalters entsorgt.
- Zugang zu technischen Anlagen wird gewährleistet; Einführung durch Haustechnik ist möglich.
2.4. Ausstattung
2.4.1.–2.4.10.
- Umfang der Ausstattung ist abzustimmen.
- Ausstattung muss schwer entflammbar (DIN 4102 B1) sein.
- Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht beeinträchtigt werden.
- Konstruktionen müssen fachgerecht und sicher gestaltet werden.
- Offenes Feuer, Pyrotechnik, bestimmte Geräte usw. sind verboten.
- Konfetti ist untersagt (Reinigung 2.500 €).
- Grundbeleuchtung kann genutzt werden; zusätzliche Technik stellt der Veranstalter.
2.5. Organisationsmanagement und Durchführung
2.5.1.–2.5.8.
- Der Veranstalter ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
- Er muss einen verantwortlichen Ansprechpartner benennen.
- Security muss über Colosseum Event Berlin GmbH gebucht werden.
- Technisches Personal muss geeignet und volljährig sein.
- Bei ausländischen Dienstleistern ist ein nach deutschem Recht geprüfter Verantwortlicher nötig.
- Hausrecht wird teilweise übertragen.
- Catering und Getränkeausschank müssen mit dem Vermieter abgestimmt werden.
2.6. Wertsachen und Garderobe
Für eingebrachte Wertsachen übernimmt die Filmtheater Colosseum GmbH keine Haftung.
§ 3 Gewährleistung, Verkehrssicherung, Haftung, Nutzungszeit
3.1. Mit Übernahme der Location wird deren vertragsgemäßer Zustand anerkannt.
3.2. Der Mieter muss eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung über mindestens 3 Mio. € abschließen.
3.3. Der Veranstalter übernimmt die Verkehrssicherungspflichten während der Nutzung.
3.4. Haftung der Filmtheater Colosseum GmbH
- Uneingeschränkt bei arglistigen Mängeln oder Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
- Bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit eingeschränkt.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3.4.3. Stornierung wegen Wegfall des Hauptmietverhältnisses
- Bei Ende des Hauptmietverhältnisses kann der Nutzungsvertrag sofort gekündigt werden.
- Keine Haftung für entstandene Kosten; bereits gezahlte Beträge werden – soweit keine Leistungen – erstattet.
3.4.4. Haftung für Spannungsschwankungen
- Veranstalter haftet nicht für Schäden innerhalb zulässiger Netzschwankungen.
3.5. Haftung des Veranstalters
- Er haftet für alle veranstaltungsbedingten Schäden, auch durch Besucher.
- Keine Haftung des Vermieters für eingebrachte Gegenstände.
- Fehlende Informationen können zu Mehrkosten führen.
- Pflicht zur Sicherung von Mietmaterial.
- Verantwortung für Tragfähigkeit zugewiesener Befestigungspunkte.
3.6. Höhere Gewalt
- Definition nach BGH.
- Viele Ereignisse (z. B. schlechtes Wetter, Verspätungen, Pandemien) gelten nicht als höhere Gewalt.
3.7. Überschreitung der Nutzungszeit
- 250 € je Stunde pro Etage; 12:00–24:00 Uhr doppelter Satz.
§ 4 Kündigung, Stornierung
4.1.–4.6.
- Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund möglich.
- Rücktritt des Veranstalters ist ausgeschlossen; bei Rücktritt 100 % Zahlung.
- Bei höherer Gewalt tragen beide Parteien ihre Kosten selbst.
- Verzugszinsen: 8 Prozentpunkte über EZB-Basiszins.
§ 5 Sonstiges
5.1. Logo, CI, Presse
- Veranstaltungsort muss korrekt bezeichnet werden.
- Logo darf nur nach Genehmigung verwendet werden.
- Werbung und Aufsteller nur mit Zustimmung.
- Gewerbliche Foto-/Filmaufnahmen nur mit Zustimmung.
5.2. Urheberrecht und GEMA
Der Veranstalter ist für GEMA-Anmeldungen und Abgaben verantwortlich.
5.3. Stillschweigen
Betriebliche Daten sind vertraulich zu behandeln.
5.4. Sicherheitsvorschriften
Rettungswege, Feuerlöscher, Brandschutz und Kochverbot müssen beachtet werden. Max. Kapazität: 2.500 Personen.
5.5. Lautstärke
Außenwerte dürfen nicht überschritten werden; Einpegelung durch Vermieter-Toningenieur.
§ 6 Kommunikation mit Behörden
Der Veranstalter muss Genehmigungen einholen und auf Verlangen vorlegen.
§ 7 Datenschutz & Videoüberwachung
Personendaten werden nach DSGVO verarbeitet; Videoüberwachung ausschließlich zu Sicherheitszwecken.
§ 8 Absicherung gegen Schäden
Der Veranstalter haftet für alle Schäden durch Gäste oder Dienstleister.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
Gerichtsstand Berlin, Schriftformgebot, salvatorische Klausel, Vorrang gütlicher Einigung.